Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Maklervertrages, sowie aller zu leistenden Vorarbeiten. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin hat die Einbeziehung dieser AGB anerkannt und bestätigt mit Unterschrift des Maklervertrages, des Suchauftrages für Mietobjekte, oder mit Annahme schriftlich erstellter Angebote, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder, dass er / sie auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter www.cb-wohntraum-immobilien.de einsehen zu können.
Inhaltsverzeichnis
§1 Geltungsbereich:
§2 Vertragsabschluss:
a) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber / die Auftraggeberin die vom Auftragnehmer erstellte Auftragsbestätigung in Form eines Maklervertrages beim Immobilienverkauf oder eines Suchauftrages bei der Vermittlung von Mietobjekten schriftlich unterzeichnet. Verbindliche Angebote des Auftragnehmers liegen nur in schriftlicher Form vor. Mündliche oder per E-Mail übermittelte Angebote sind nicht bindend. Eine Ausnahme bilden schriftliche Angebote, die ausdrücklich nur spezifische Leistungen wie die Erstellung einer Immobilienwertermittlung oder eines Exposés abdecken. Der Maklervertrag bzw. der Suchauftrag müssen schriftlich vorliegen und vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin unterzeichnet werden, um wirksam zu sein.
b) Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
c) Alle Unterlagen einer vom Auftraggeber / der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Immobilie sind Eigentum des Auftraggebers / der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei einem Nicht-Zustandekommen eines Auftrages, diese vollständig an den Auftraggeber / der Auftraggeberin zurückzugeben. Ausgenommen hiervon sind Dokumente, die der Auftragnehmer im Rahmen bereits geleisteter Vorarbeiten für den Auftraggeber zum Zustandekommen eines Auftrages kostenpflichtig erhalten hat. Dies betrifft alle fehlenden Dokumente der Immobilie des Auftraggebers / der Auftraggeberin, die der Auftragnehmer im Rahmen einer Immobilienwertermittlung für den Auftraggeber / die Auftraggeberin bei den entsprechenden Behörden angefordert hat, um die Wertermittlung anfertigen zu können. Des Weiteren betrifft dies alle zusätzlichen Dokumente, die der Informationsbeschaffung über die Immobilie des Auftraggebers der Auftraggeberin dienen und vom Auftragnehmer kostenpflichtig angefordert wurden.
d)Der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet sich vor dem Zustandekommen eines Auftrages in Form eines Maklervertrages beim Immobilienverkauf, oder des Suchauftrages bei der Vermittlung von Mietbojekten, seine Identität in Form eines gültigen Lichtbildausweises preiszugeben und erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer diesen im Rahmen der Dokumentationspflicht (§8 GwG) kopiert, oder fotografiert und archiviert, um, im Falle einer Prüfung, die Dokumentationspflicht gegenüber den Behörden nachweisen zu können. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber / die Auftraggeberin seine Identität bereits vor Abschluss eines Maklervertrages in Form eines Lichtbildausweises preiszugeben und diesem dem Auftragnehmer in Form einer Kopie (Bild, eingescannte Datei, o.ä.) zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zur Beantragung von Dokumenten benötigt wird.
e)Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Absatz c) und d) erhaltenen Dokumente und Daten des Auftraggebers / der Auftraggeberin, mit Sorgfalt zu behandeln und nicht an Dritte auszuhändigen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt diesem in schriftlicher Form ausdrücklich zu.
§ 3 Maklerprovision / Zahlungsbedingungen:
1) Gültigkeit für den Immobilienverkauf
a) Der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet sich, bei erfolgreicher Vermittlung eine Maklerprovision zu zahlen. Die Höhe der Maklerprovision wird im Maklervertrag schriftlich festgelegt. In gleicher Höhe wird auch gegenüber dem Käufer bei erfolgreicher Vermittlung eine Maklerprovision erhoben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
b) Die Provision wird mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig und zahlbar. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er / sie nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang der Rechnung den Provisionsanspruch des Maklers ausgleicht.
c) Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu erfüllen.
2) Gültigkeit für die Immobilienvermietung
a) Der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet sich gem. des Bestellerprinzips, bei erfolgreicher Vermittlung eine Maklerprovision zu zahlen. Die Höhe der Maklerprovision wird im Suchauftrag schriftlich festgelegt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
b) Die Provision wird mit Abschluss des Mietvertrages fällig und zahlbar. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er / sie nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang der Rechnung den Provisionsanspruch des Maklers ausgleicht.
c) Die in Abschnitt b) genannten Bedingungen sind gültig, sofern nicht in schriftlicher Form andere Vereinbarungen getroffen wurden.
d) Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu erfüllen.
§ 4 Leistungsumfang des Auftragnehmers
Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung in Form des Maklervertrages beim Immobilienverkauf oder des Suchauftrages bei der Immobilienvermietung sowie diesen Vertragsbedingungen.
Die angebotenen Leistungen werden vorab mit dem Auftraggeber / der Auftraggeberin besprochen und im Maklervertrag festgehalten. Bereits geleistete Vorarbeiten werden ebenfalls im Maklervertrag schriftlich dokumentiert.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin die Möglichkeit, lediglich eine Immobilienwertermittlung oder die Erstellung eines Exposés anzufragen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig, wenn sie ausdrücklich als Einzelleistungen angefragt werden und kein Maklervertrag abgeschlossen wird. Bei Abschluss eines Maklervertrages sind diese Leistungen im Umfang des Services des Auftragnehmers enthalten und werden durch die Maklerprovision abgegolten.
Bei der Vermittlung von Mietobjekten wird die Leistung durch den Suchauftrag definiert. Der Makler sucht dabei für den Auftraggeber / die Auftraggeberin eine Wohnung gemäß dessen Vorgaben und unterstützt den Auftraggeber / die Auftraggeberin im Rahmen eines Mietgesuches.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers / der Auftraggeberin
a) Der Auftraggeber / die Auftraggeberin erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen in Form von Teilnahmen an zuvor besprochenen Terminen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber / die Auftraggeberin, durch den Auftragnehmer zu veröffentlichende Dokumente zu Prüfen und vor Veröffentlichung freizugeben. Dies beinhaltet v.a. die inhaltliche Prüfung von, vom Auftragnehmer zu veröffentlichenden Inhalten über die Immobilie des Auftraggebers.
b) Kommt der Auftraggeber / die Auftraggeberin seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.
c) Wird ein Gegenstand beim Auftraggeber / der Auftraggeberin gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet, den Dritten von der Mitwirkung des Auftragnehmers in Kenntnis zu setzen.
d) Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt der Überlassung im Vorfeld ausdrücklich schriftlich zu.
§ 6 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber / die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 7 Zusätzliche Regelungen für Dienstleistungen
1) Geltungsbereich
a) Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers / der Auftraggeberin während des Immobilienverkaufsprozesses, sowie der Vermittlung von Mietobjekten. Erbrachte Dienstleistungen beim Immobilienverkauf werden auf Basis der im Maklervertrag festgehaltenen Provision, die sich am Verkaufspreis vom Auftraggeber / der Auftraggeberin und dem Kaufpreis vom Käufer orientiert, vergütet. Bei der Immobilienvermittlung von Mietobjekten bemisst sich die Provisionsgrundlage auf Basis der im Mietvertrag festgehaltenen Nettokaltmiete. Ausgenommen davon sind spezifisch angefragte Leistungen wie die Immobilienwertermittlung oder die Erstellung eines Exposés für einen Privatverkauf. Diese spezifisch angefragten Leistungen werden gesondert berechnet.
b) Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen.
2) Vertragsdauer
a) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem, zwischen den Parteien im Maklervertrag festgehaltenen Zeitraum. Sollte dieser Zeitraum für den Verkauf einer Immobilie nicht ausreichend sein, bedarf es zur Verlängerung der Vertragsdauer eine Verlängerung in schriftlicher Form, die von beiden Parteien genehmigt ist.
b) Die Vertragsdauer eines Suchauftrages ist so lange gültig, bis der Auftraggeber / die Auftraggeberin diesen kündigt, längstens aber bis zu einem erfolgreichen Abschluss eines Mietvertrages durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin mit dem Vermieter.
c) Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Diese muss in schriftlicher Form erfolgen.
3) Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle mit dem Auftraggeber / der Auftraggeberin besprochenen und schriftlich im Maklervertrag bzw. Suchauftrag festgehaltenen Pflichten auszuführen, um den Auftrag des Auftraggebers / der Auftraggeberin ordnungsgemäß durchführen zu können. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle spezifisch angefragten Leistungen wie Immobilienwertermittlung oder Exposéerstellung ordnungsgemäß durchzuführen.
§ 8 Geheimhaltung
a) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
b) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen beider Parteien, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
§ 9 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Auftragnehmers sind ausschließlich für den Auftraggeber / die Auftraggeberin bestimmt. Dem Auftraggeber / der Auftraggeberin ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt Auftraggeber / die Auftraggeberin gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 10 Doppeltätigkeit des Maklers
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 11 Salvatorische Klausel
Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.
§12 Widerrufsrecht
Da bei Maklerverträgen zwischen Auftragnehmer als Unternehmer und Auftraggeber / der Auftraggeberin als Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht greift, wird der Makler mit seinen Dienstleistungen erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist aktiv. Wenn der Makler mit seinen Dienstleitungen bereits früher aktiv werden soll, muss der Auftraggeber / die Auftraggeberin bestätigen, dass er / sie mit Inanspruchnahme der Maklerleistung auf das Widerrufsrecht verzichtet. Dies bedarf der schriftlichen Form innerhalb des Maklervertrages.
§13 Immobilienwertermittlung // Exposéerstellung
§ 1 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
a) Dem Auftraggeber / der Auftraggeberin werden alle notwendigen Formulare zur Verfügung gestellt, über die eine Wertermittlung für eine Immobilie beauftragt werden kann. Die Bedeutung und Verwendung dieser Formulare werden vorab mit dem Auftraggeber / der Auftraggeberin besprochen.
Anhand dieser Daten kann eine Werteinschätzung für die Immobilie durch den Auftragnehmer erstellt werden. Diese basiert auf einer Verkehrswertermittlung gemäß §194 BauGB. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verkehrswertermittlung kein formales Gutachten im Sinne des geltenden deutschen Rechts darstellt.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Immobilienwertermittlung sowie die Erstellung eines Exposés gemäß Abschnitt d) kostenpflichtig berechnet werden, wenn diese Leistungen als spezifische Leistungen ohne Absicht des Abschlusses eines Maklervertrages angefragt werden.
b) Durch Ausfüllen und elektronische Versendung der Formulare zur Beauftragung einer Wertermittlung gibt der Auftraggeber / die Auftraggeberin dem Auftragnehmer ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Erstellung einer Immobilienwertermittlung ab. Weiterhin wird die Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber / der Auftraggeberin für die spezifische Leistung einer Exposéerstellung durch schriftliche Bestätigung erklärt. Die Leistungen gelten gemäß Abschnitt d) nur dann als kostenlos, wenn im Anschluss an die Leistung ein Maklervertrag zustande kommt.
c) Die Annahme des Angebots des Auftraggebers / der Auftraggeberin wird nach freiem Ermessen des Auftragnehmers entschieden. Mit Annahme kommt ein Vertrag zwischen beiden Parteien zustande, der im Folgenden als 'Nutzungsvertrag' bezeichnet wird. Ein Anspruch auf den Abschluss eines Nutzervertrages besteht nicht. Die Annahme des Angebots kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
d) Eine kostenlose Wertermittlung kommt nur dann zustande, wenn im Anschluss an die Erstellung der genannten Wertermittlung ein Maklervertrag zustande kommt. Sollte der Auftraggeber / die Auftraggeberin planen, keinen Maklervertrag abzuschließen, sondern lediglich eine Verkehrswertermittlung, sowie eine Marktanalyse als spezifische Leistung benötigen, werden diese in Rechnung gestellt. In diesem Fall hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin die Möglichkeit, bei CB.WOHN(T)RAUM.IMMOBILIEN im Voraus ein schriftliches Angebot anzufordern, von welchem es ihm obliegt, dieses anzunehmen oder abzulehnen.
Zusätzlich bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber / der Auftraggeberin auch die Erstellung eines Exposés an. Auch diese Leistung wird, sofern ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, als kostenfreie Leistung mit der Courtage abgegolten. Wird kein Maklervertrag abgeschlossen, und auch diese Leistung spezifisch benötigt, wird diese dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin in Rechnung gestellt. Auch hier hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin die Möglichkeit, bei CB.WOHN(T)RAUM.IMMOBILIEN im Voraus ein schriftliches Angebot anzufordern, von welchem es ihm obliegt, dieses anzunehmen oder abzulehnen.
e) Hat der Nutzer lediglich eine Leistung in Form einer Immobilienwertermittlung oder Exposéerstellung gemäß Abschnitt d) wahrgenommen und vergibt zu einem späteren Zeitpunkt einen Maklerauftrag an CB.WOHN(T)RAUM.IMMOBILIEN, beispielsweise nach einem eigens versuchten Privatverkauf, werden die Kosten für die genannten Leistungen von der Maklercourtage abgezogen und in diese eingerechnet. Ein konkretes Beispiel für einen späteren Maklerauftrag könnte sein, dass der Nutzer nach einem erfolglosen Versuch des Privatverkaufs die Dienste von CB.WOHN(T)RAUM.IMMOBILIEN in Anspruch nimmt
§ 2 Gegenstand des Vertragsverhältnisses
a) Der Auftragnehmer erstellt anhand der vom Auftraggeber / der Auftraggeberin angegeben Daten eine Immobilienwertermittlung (Kurzbewertung) und übermittelt diese an den Nutzer.
a) Für die Übermittelung der Immobilienwertermittlung, sowie für mögliche Rückfragen kontaktiert der Auftragnehmer den Auftraggeber / die Auftraggeberin mittels der bei der Datenerhebung angegebenen Kontaktwege.
c) Die Erstellung der Immobilienwertermittlung erfolgt unentgeltlich, sofern im Anschluss ein Maklervertrag abgeschlossen wird. Wird eine Immobilienwertermittlung als spezifische Leistung durchgeführt und kein Maklervertrag abgeschlossen, so wird die Leistung in Rechnung gestellt.
d) Die Erstellung der Exposés erfolgt unentgeltlich, sofern im Anschluss ein Maklervertrag abgeschlossen wird. Wird eine Immobilienwertermittlung als spezifische Leistung durchgeführt und kein Maklervertrag abgeschlossen, so wird die Leistung in Rechnung gestellt.
§ 3 Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ist eine Haftung ausgeschlossen.
b) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Eine Haftung durch uns wegen Arglist oder einer Garantie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
c) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis maximal zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Einnahmen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen.
d) Der Auftraggeber / die Auftraggeberin stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch falsche, nichtzutreffende, oder vom tatsächlichen Wert abweichende Wertermittlungen entstehen, die durch den Auftragnehmer erstellt, und dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden
e) Der Auftragnehmer übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns selbst oder Dritten angebotenen Informationen keine Gewährleistung. Die Vollständigkeit der Informationen beruht auf Aussagen des Auftraggebers / der Auftraggeberin.
§ 14 Sonstiges
a) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für Dienstleistungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber / der Auftraggeberin ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann / die Auftraggeberin Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Stand: Version 4.3, 31.08.2024.
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